Bauen & Wohnen

Häuser / Grundstücke

Verkauf von Häusern und Grundstücken

Grundstücke und Immobilien am Möhnesee und Ihre Ansprechpartner.

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Verena Nübel

Günter Wagner

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Bauleitplanung

Ihr Ansprechpartner

Wasser ist die Grundlage allen Lebens und das wichtigste Lebensmittel. Deshalb ist es wichtig, dass es sauber bleibt und vor Verunreinigungen geschützt wird. Eine moderne und funktionierende Abwasserentsorgung ist dabei ein zentraler Baustein. Intakte Kanäle und Kläranlagen verhindern, dass gefährliche Schadstoffe und Krankheitserreger in Bäche, Flüsse und das Grundwasser gelangen. Darüber hinaus ist es eine gesetzliche Aufgabe Menschen und Güter vor Überflutungen durch Regen und Hochwasser zu schützen. Wie alle technischen Bauwerken unterliegt auch das Kanalnetz einem Alterungsprozess. Daher sind ständig Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.

Private Grundstücksentwässerung und Dichtheitsprüfung
Bevor das Abwasser in die kommunalen Abwasseranlagen gelangt, wird es auf den privaten Grundstücken gesammelt. Es wird geschätzt, dass die Länge des privaten Kanalnetzes ca. das 1,5-fache des öffentlichen Netzes beträgt. Demnach hat es eine Länge von ca. 200 km und muss durch die Grundstückseigentümer betrieben werden.
Das Benutzungsverhältnis zwischen den Anschlussnehmern und der Gemeinde Möhnesee ist durch die sog. „Entwässerungssatzung der Gemeinde Möhnesee“ geregelt.

Ihr Ansprechpartner

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Zur Bauleitplanung gehören:

  • die Bebauungspläne
  • der Flächennutzungsplan
  • Sicherung der Bauleitplanung
  • Überregionale Planung (Gebietsentwicklungsplan)

 

Laufende Bauleitplanverfahren

Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB (Öffentliche Bekanntmachungen)

Bürger, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben Zugang zu den aktuell ausliegenden Bebauungsplänen bzw. Flächennutzungsplan-Änderungen (Planentwurf, Begründung, ggfs. erforderliche Umweltberichte oder Gutachten und ähnliches). Sie können sich während des jeweiligen Auslegungszeitraumes über die einzelnen Planverfahren anhand der Planentwürfe und Texte ausreichend informieren. Zusätzlich besteht für interessierte Bürgerinnen und Bürger während der Auslegung die Möglichkeit, sich bei der Gemeindeverwaltung während der Öffnungszeiten über die Bauleitplanverfahren zu informieren. Anregungen und Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Hier haben Bürger, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange Zugang zu den aktuell ausliegenden Bebauungsplänen bzw. Flächennutzungsplan-Änderungen (Planentwurf, Begründung, ggfs. erforderliche Umweltberichte oder Gutachten und ähnliches). Sie können sich während des jeweiligen Auslegungszeitraumes über die einzelnen Planverfahren anhand der Planentwürfe und Texte ausreichend informieren. Zusätzlich besteht für interessierte Bürgerinnen und Bürger während der Auslegung die Möglichkeit, sich bei der Gemeindeverwaltung während der Öffnungszeiten über die Bauleitplanverfahren zu informieren. Anregungen und Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Weiterhin können Stellungnahmen auch per E-Mail an die E-Mail-Adresse gemeinde@moehnesee.de abgegeben werden.

Hinweis zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Baugesetzbuch (BauGB):

Die sich in der Auslegung befindlichen Bauleitpläne können selbstverständlich eingesehen werden!
Bitte melden Sie sich kurz telefonisch unter 02924 9810. Ein verantwortlicher Ansprechpartner wird zu Ihnen an die Rathaustür kommen.

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Möhnesee: 

„Auf dieser Webseite sind derzeit keine Öffentliche Bekanntmachungen einsehbar. Sobald neue Projekte veröffentlicht werden, finden Sie die entsprechenden Informationen hier.“

Ihr Ansprechpartner

Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege als Untere Denkmalbehörde.

Ihr Ansprechpartner

Das Verfahren zur Neuaufstellung wurde abgeschlossen. Dieser wurde am 04.09.2009 ortsüblich bekannt gemacht.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner

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Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage und deren weitere Nutzung erhebt die Gemeinde Möhnesee auf Basis des Kommunalabgabengesetzes Beiträge gem. der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung und Gebühren gem. der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Ihr Ansprechpartner

Anschlüsse an das gemeindliche Kanalnetz

Die Anschlüsse an das Kanalnetz dürfen ausschließlich von der Gemeinde bzw. von den von ihr beauftragten Firmen durchgeführt werden. Die Anschlussleitungen werden dabei von Hauptkanal bis kurz hinter die Grundstücksgrenze verlegt. Wünsche des Anschlussnehmers werden, sofern technisch möglich, berücksichtigt. Die entstehenden Kosten sind anschließend im Rahmen des sog. „Aufwandersatzes“ vom Anschlussnehmer zu erstatten.
 
Sonstige Anschlüsse (Gas, Wasser, Strom, etc)
 
Die Versorgungsanschlüsse werden von den Versorgungsunternehmer auf Basis deren Geschäftsbedingungen erstellt.

Folgende – gebührenpflichtige – Dienstleistungen aus dem Bereich Vermessung, die dem privaten Grundstücksverkehr/Baugeschehen dienen, können von allen öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen – und ingenieuren (ÖBVI) sowie dem Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Soest wahrgenommen werden:

  • Grundstücksteilung
  • Grenzvermessung
  • Amtliche Grenzanzeige
  • Gebäudeeinmessung
  • Amtlicher Lageplan

 

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die hoheitliche oder andere Vermessungen durchführen sind im Berufsverband des BDVI zusammengeschlossen.

Breitbandausbau / Versorgung

In Bearbeitung.

Förderprogramme

EFRE/JTF Programm NRW 21-27

Erweiterung des Landschaftsinformationszentrum (LIZ) Wasser & Wald in Möhnesee-Günne

Windenergie am Möhnesee

Aktuelle Informationen zum Thema „Windenergie am Möhnesee“

Die Gemeinde Möhnesee informiert Sie auf dieser Seite über das Thema „Windenergie“.

  • Wo im Gemeindegebiet wollen Investoren neue Windkraftanlagen bauen oder bestehende Anlagen repowern?
  • Wie sehen die Pläne visualisiert aus?

 

In der Übersichtskarte finden Sie rot dargestellt die Windkraftanlagen die sich noch im Verfahren befinden, orange dargestellt, die bestehenden Windkraftanlagen, grün/türkis dargestellt (Stern), die Anlagen die einen positiven Vorbescheid erhalten haben, grün dargestellt (Dreieck), die Anlagen die bereits eine vollständige Genehmigung haben, violett dargestellt (Stern), die repowerten Windkraftanlagen, die einen positiven Vorbescheid haben und ebenfalls in Violett (Dreieck), die repowerten Anlagen die vollständig genehmigt worden sind. Zusätzlich bedeuten die dunkelblauen Punkte, dass es dort Interessenten gibt, aber noch keine Anträge vorliegen.

Darunter finden Sie die aktuellen Pläne der Investoren als PDF-Datei. Dort können Sie sich umfassend über die einzelnen Projekte im Detail informieren.

DAS NEUESTE:

Rechtlicher Sachstand (Planungsrecht)

Am 28.03.2025 wurde der Regionalplan veröffentlicht und ist damit rechtskräftig.
Seitdem sind Windenergieanlagen jedoch weiterhin im Außenbereich als „sonstige Vorhaben“ möglich, wenn auch nicht priviligiert.
Nach § 2 EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) haben sie zudem ein überragendes öffentliches Interesse und werden daher vom Kreis Soest in der Abwägung schlussendlich genehmigt.
Den Kommunen fehlt also nach wie vor eine Steuerungsmöglichkeit und es bleibt abzuwarten, ob vom Bund noch entsprechende Änderungen der Gesetzeslage verabschiedet werden in den kommenden Wochen und Monaten.

Gründung der EEG (Erneuerbare-Energien-Genossenschaft) Hellweg Sauerland

Am 21.03. 2023 wurde im Rathaus der Gemeinde Möhnesee die EEG (Erneuerbare-Energien-Genossenschaft) Hellweg-Sauerland gegründet. Gegenstand dieses von engagierten Bürgern in Möhnesee aus der Taufe gehobenen Unternehmens ist die Erzeugung, Speicherung, Vertrieb und Einkauf erneuerbarer Energien als wichtiger Beitrag zur Energie- und Klimawende in der Region Hellweg-Sauerland. Interessierte Bürger können voraussichtlich ab Sommer Mitglied werden und Stimmrecht erhalten. Dies ist bereits ab 500 Euro Einlage möglich.

Die erste Generalversammlung wählte Bernd Wesselbaum zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Genossenschaft.

Die Geschäftsführung übernehmen Ralf Schütte, geschäftsführendes Vorstandsmitglied (hauptamtlich) und Andres Rohe, geschäftsführendes Vorstandsmitglied (nebenamtlich).

Der operative Geschäftsbetrieb der EEG Hellweg-Sauerland i.G. wird nun nach Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung beim Registergericht Arnsberg in Kürze aufgenommen werden können. Das bereits in reifer Vorbereitung befindliche initiale PV-Freiflächen-Projekt in Kooperation mit den Stadtwerken Soest wird durch die gewählten Gremien in den nächsten Wochen nun ausgiebig beraten und geprüft werden. Der Baustart ist gemäß vorliegender Grobplanung noch in 2023 zu erwarten. Dieses Projekt sichert eine solide wirtschaftliche Basis für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes und die weiteren potentiell anstehenden Windenergieanlagen-Projekte in der Region Hellweg-Sauerland.

kontakt@eeg-hellweg-sauerland.de

Hier finden Sie die Präsentationen, die wir bei der Informationsveranstaltung am 08.11. in Körbecke vorgestellt haben. 

Bürgerbeteiligung ist uns wichtig-  wir beantworten ihre Fragen 

Uns als Gemeinde Möhnesee ist es sehr wichtig, Sie an den Überlegungen zu beteiligen. Welche Fragen, Bedenken oder auch Ideen haben Sie zum Thema Windenergie? Unter windenergie@moehnesee. de können Sie uns sehr gerne ihre Nachrichten schicken. Wir fassen die häufigsten Fragen und Antworten schnellstmöglich in unserem FAQ-Bereich zusammen.

Frage:

-Die von den Windrädern betroffenen Bürger können lt. Angaben EnBW über EnBW einen spezial Stromtarif buchen mit einem sogenannten Bürgerstrom Bonus. Das aber nur über längstens sieben Jahre. Da fragt man sich schon, wieso nicht über die komplette Laufzeit der Anlage?

-Dieser Tarif kann nur abgeschlossen werden, wenn der Tarif beim derzeitigen Lieferanten, also dem Lieferanten, bei dem ein Vertrag besteht, bevor die Windkraft Anlage in Betrieb geht, in der Laufzeit kürzer ist, als 12 Monate.

Dazu muss ich anmerken, dass fast alle Verträge bei den Strom Anbietern, mindestens 12 Monate laufen.

Also käme für fast alle Bürger die Vergünstigung bei EnBW nicht zum Zuge.

Das heißt, die ganzen Vergünstigungen sind nichts anderes als Bauernfängerei. Das sind Lockangebote die in meinen Augen komplett unseriös sind und den Bürgern die Industrie Anlagen in der Natur in keinem Fall versüßen werden.

Da müsste sich seitens EnBW aber noch sehr viel ändern.

  1. Bürger Stromtarif über die komplette Laufzeit bis zum Jahr 2051
  2. Der Tarif muss für alle betroffenen Bürger möglich sein, auch für die, die einen bestehenden Vertrag haben, der nicht weniger als 12 Monate beträgt.

Dazu würde ich gerne mal Ihr Statement lesen.

Antwort ENBW:

Grundsätzlich sind wir beim Bürgerstrom nicht an die sieben Jahre gebunden und könnten den Zeitraum verlängern. Aus Gründen der Risikominimierung würde der Rabatt mit längerer Laufzeit deutlich geringer ausfallen als eine Rabattierung mit kürzerer Frist. Konkret würde der Rabatt nach heutigen Konditionen für die gesamte Laufzeit der Anlage bei etwa 3% Rabatt auf die Stromrechnung festgesetzt, während wir über die sieben Jahre bereits 10% Rabatt aufzeigen konnten.

Auch der EnBW Bürgerstrom Tarif hat wie die meisten Verträge am Markt eine Laufzeit von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass der Bürger dann natürlich seinen alten Vertrag kündigt, um den Bürgerstromtarif abzuschließen. Den Ausschluss einzelner Bürger kann man dadurch umgehen, dass man das Angebot >12 Monate aufrecht erhält, sodass auch Bürger mit jüngst abgeschlossenen/verlängerten Verträgen die Möglichkeit haben zu wechseln.

Es ist die Rede von finanzieller Bürgerbeteiligung (Günne, Hewingsen, Theiningsen) -> warum gilt dies nicht für Anwohner von Meiningserbauer?

-werden auch die Vereine etc. aus Meiningserbauer finanziell unterstützt? (sowie dies       für Hewingsen und Theiningsen geplant ist)

-wie sollen die Anwohner von Meiningserbauer entschädigt werden? Gelten hier die gleichen Regelungen, die für Hewingsen und Theiningsen gelten?

Antwort THeWind:

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die an die Planung unmittelbar angrenzenden Ortsteile über eine jährliche Zuwendung, die in lokale (soziale, kulturelle, vereinsgebundene etc.) Projekte einfließen kann, partizipieren können. Zudem ist eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit der Anwohner im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsmodells geplant. In diesem Rahmen kann auch der Ortsteil Meiningserbauer mit einbezogen werden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass eine detaillierte Ausgestaltung sämtlicher Beteiligungsmöglichkeiten erst im weiteren Planungsverlauf möglich ist und insbesondere unter gesicherteren Voraussetzungen in Bezug auf die Gesamtwirtschaftlichkeit des Vorhabens betrachtet werden muss.

Frage:

Bitte stellen Sie mir das aktuelle schattenschlag- und lärmgutachten zur Verfügung, insbesondere bezogen auf Meiningserbauer
Antwort THeWind:

Die Untersuchungen in Bezug auf die Aspekte Schall -und Schattenwurf befinden sich in diesem frühen Stadium der Planung in der Erarbeitung, so dass sie aktuell noch nicht übermittelt werden können. Dafür bitten wir um Verständnis.

Der Schutz von Nachbarn vor Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen ist als Grundpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG festgeschrieben.

Die TA Lärm gibt hierzu das Bewertungssystem mit zugehörigen Immissionsrichtwerten vor, bei deren Einhaltung keine erheblichen Belästigungen gegeben sind. Diese Erheblichkeitsbewertung der TA Lärm entfaltet für Behörden und Gerichte Bindungswirkung [BVerwG 4 C 8.11].

Die Richtwerte der TA Lärm sind nach den Gebietskategorien der BauNVO sowie zwischen Tages- und Nachtzeit abgestuft. Existiert für ein Gebiet kein Bebauungsplan (sog. unbeplanter Innenbereich), so ist es anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung einzustufen. Für den Außenbereich gibt die TA Lärm keinen Richtwert vor; entsprechend der ständigen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den Außenbereich der Richtwert eines Misch- bzw. Dorfgebiets anzusetzen [z.B. OVG Münster 7 A 2127/00].

Auf dieser Grundlage und anhand der festgeschriebenen Bedingungen für die Beurteilung des Schattenwurfs wird ein externer Gutachter die Untersuchungen vornehmen und die Einhaltung der Richtwerte nachgewiesen werden müssen, um genehmigungsfähig zu sein. Wir gehen davon aus, dass wir zunächst im Zuge der weiteren frühen Information der Öffentlichkeit transparent über den Sachstand informieren werden können; grundsätzlich sind alle genehmigungsrelevanten Dokumente, Nachweise und Gutachten spätestens im Rahmen eines konkreten Verfahrens bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einsehbar.

Frage:

Warum erfolgt keine direkte Information des Planungsbüros an Bürger aus Meiningserbauer?:

Antwort THeWind:

Bzgl. des Informationsaustauschs hatten wir uns auf die entsprechende Reihenfolge unter Einbeziehung der Gemeinde und der Abrufmöglichkeit der jeweils entsprechenden Planungsinformationen über die Homepage der Gemeinde Möhnesee verständigt; gleichzeitig haben wir in der Vorab-Präsentation seitens der THeWind an die Bürger aus Hewingsen, Theiningsen und Meiningserbauer angeboten, für jegliche Rückfragen gerne erreichbar zu sein. Dazu stehen wir natürlich auch weiterhin zur direkten Kontaktaufnahme zur Verfügung.

Frage:

Was für Möglichkeiten stellen sie sich vor, dass auch wir, sollte es dazu kommen, im Grenzort bei möglichen Entschädigungen auch berücksichtigt werden?

Antwort THeWind:
Die Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung beschreiben wir soweit wie in diesem frühen Planungsstadium möglich in der zur Verfügung stehenden Präsentation. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die an die Planung unmittelbar angrenzenden Ortsteile über eine jährliche Zuwendung, die in lokale (soziale, vereinsgebundene etc.) Projekte einfließen kann, partizipieren können. Zudem ist eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit der Anwohner im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsmodells geplant.
Wir bitten um Verständnis, dass eine detaillierte Ausgestaltung der Beteiligungsmöglichkeiten erst im weiteren Planungsverlauf möglich ist und auch dann gerne detaillierter beantwortet werden kann.

Frage:

Das Dorf Meiningserbauer wir seitens von Soest schon mit Windrädern beplant und auch dies bitte ich in den Planungen zu berücksichtigen.

Antwort THeWind:

Der geografische Höhenunterschied vom Ort zu den Windanlagen beträgt ca. 40 Meter, was die Höhe der Anlagen anders darstellt.

Frage:

Die aktuelle Abstandregel beträgt laut Gesetz von letztem Jahr 1000 m. Wie steht die Gemeindeverwaltung zu dieser Regel?

Antwort THeWind:

Der gesetzliche Vorsorgeabstand von 1.000m findet aktuell Anwendung zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB sowie im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB. Darüber hinaus gilt das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die erdrückende Wirkung, die von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung ihrer Anlagengesamthöhe ausgehen kann.

Der Ortsteil Meiningserbauer liegt im Außenbereich. Der Schutz von Nachbarn vor Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen ist als Grundpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG festgeschrieben.

Die TA Lärm gibt hierzu das Bewertungssystem mit zugehörigen Immissionsrichtwerten vor, bei deren Einhaltung keine erheblichen Belästigungen gegeben sind. Diese Erheblichkeitsbewertung der TA Lärm entfaltet für Behörden und Gerichte Bindungswirkung [BVerwG 4 C 8.11].

Die Richtwerte der TA Lärm sind nach den Gebietskategorien der BauNVO sowie zwischen Tages- und Nachtzeit abgestuft. Existiert für ein Gebiet kein Bebauungsplan (sog. unbeplanter Innenbereich), so ist es an Hand der tatsächlich vorhandenen Bebauung einzustufen. Für den Außenbereich gibt die TA Lärm keinen Richtwert vor; entsprechend der ständigen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den Außenbereich der Richtwert eines Misch- bzw. Dorfgebiets anzusetzen [z.B. OVG Münster 7 A 2127/00].

Diese Einstufung resultiert daraus, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich zunächst nicht zum Wohnen vorgesehen ist, sondern primär Nutzungen, die auf den Außenbereich angewiesen sind, vorbehalten werden soll. Neue, reine Wohnnutzungen sind im Außenbereich daher idR. unzulässig, bestehende Wohnnutzungen stehen in Zusammenhang mit zulässigen Außenbereichsnutzungen (z.B. landwirtschaftlichen Hofstellen) oder sind Altbestände auf Basis von Bestandsschutz. Emittierende Anlagen, also u.a. auch WEA, sind hingegen außenbereichstypisch. Der Außenbereich ist also bauplanungsrechtlich gesehen keine besonders geschützte „ruhige“ Wohnlage, sondern auf Freiraumschutz und außenbereichstypische Nutzungen ausgelegt. (Vgl. WEA Handbuch 18. Ausgabe).

 

Grundsätzlich ist uns aber wichtig, dass in diesem komplexen Zusammenhang ein Kompromiss entsteht, der den Bedürfnissen der Anwohner und den Anforderungen der Planung bestenfalls gleichermaßen entgegenkommt.

Erreicht wird dies durch die einerseits technisch sinnvolle Planung mit an die Örtlichkeit angepassten Anlagenkenngrößen – und um die Fragestellung mit den vorhergehenden Hinweisen auf die Planung in Soest und die Wirkung des topographischen Höhenunterschieds an dieser Stelle mitaufzunehmen – durch einen verhältnismäßigen Abstand zur nächstgelegenen wohngenutzten Bebauung.

 

Das Wohnhaus mit der Anschrift Wierlauker Weg 1 ist ca. 950m von der nächstgelegenen geplanten WEA im Planungsgebiet Theiningsen/Hewingsen entfernt. Die weiteren Wohnhäuser des Ortsteils liegen in einer Entfernung größer 1.050m.

Die Abstände zur Planung in Soest, unmittelbar südlich der A44 zwischen den Ortsteilen Röllingsen und Meiningsen, betragen größer 2km. Mit diesen Abständen sehen wir das Gebot der Rücksichtnahme mit Bezug auf die Bebauung im Außenbereich, welche i.d.R. ab der dreifachen Anlagengesamthöhe keine optisch bedrängende Wirkung mehr annimmt, sowohl hinsichtlich unserer Planung in Möhnesee-Theiningsen / -Hewingsen wie auch in Soest-Röllingsen/-Meiningsen als ausreichend erfüllt und vertretbar an.

Übersichtskarte: Die einzelnen Projekte sind hier im .pdf Format hinterlegt:

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– Infos zur aktuellen rechtliche Lage und Vorstellung eines Genossenschaftsmodells aus dem Münsterland

Wie könnte in Zukunft eine Bürgerbeteiligung in Möhnesee beim Thema Windkraft aussehen? Darüber wird in Politik und Verwaltung aktuell umfassend diskutiert und auch viele Möhneseer möchten sich an zukünftigen Energieprojekten vor ihrer Haustür beteiligen.

Aus den Aktivitäten des Bürgervereins Zukunft Günne e.V. zum Thema Windenergie mit u.a. der Infoveranstaltung zur Windkraft Anfang September 2022 hat sich nun eine Expertengruppe um den Vorsitzenden Ralf Schütte zum Aufbau einer Bürgerenergiegenossenschaft zusammengefunden. Diese Projektgruppe möchte nun die Gründung dieser eG als privatwirtschaftliche Initiative für die wirtschaftliche Mitgestaltung der Energietransformation im engen Austausch mit der Gemeinde Möhnesee u. w. Gemeinden und insbesondere auch mit interessierten Bürgern und Unternehmen unserer Region vorantreiben.

Ein Beispiel, wie eine erfolgreiche Zusammenarbeit von Bürgern und Kommunen aussehen kann, zeigt die AHLeG (Energiegenossenschaft Ahaus-Heek-Legden eG). Sie ist eine der größten Energiegenossenschaften in Deutschland und bietet Bürgerinnen und Bürgern im Münsterland eine Beteiligung an der Erzeugung von regenerativer Energie vor Ort an.

Viele offene Fragen gab es für Verwaltung und Politik in den letzten Monaten zudem beim Thema „rechtsichere Planung“. Hier gab es nun ein aktuelles Update von Rechtsanwalt Thomas Tyczewski von der Kanzlei Wolter Hoppenberg.

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